8 bzw. eine Vorabstellungnahme zur Frage der Wiederholungsgefahr anzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6; BGE 143 IV 9 E. 2.8). Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Wiederholungsgefahr bejaht hat.