Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3). Gestützt auf die bisherigen Ausführungen hat sich an der Ausgangslage – trotz des Privatgutachtens von Dr. med. G.________ vom 29. Juni 2021 – mithin nichts geändert, weshalb nach wie vor von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist.