Dass das Gutachten zurzeit noch nicht vorliegt, ist unter den gegebenen Umständen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen noch vereinbar. Erscheint ein solches Gutachten im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (vgl. Urteil 1B_174/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.6).