Ausstehend ist gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Sicherheitshaft noch die Ausarbeitung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer und des rechtsmedizinischen Gutachtens über den Geschädigten, beides mit Frist bis 31. Oktober 2021. Aus dem forensischpsychiatrischen Gutachten dürften sich weitere Erkenntnisse zur Rückfallgefahr ergeben. Dass das Gutachten zurzeit noch nicht vorliegt, ist unter den gegebenen Umständen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen noch vereinbar.