Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die Rückfallprognose verbessert haben sollte. Die Zusicherung einer Therapiebereitschaft und das Bereuen der Tat reichen hierfür jedenfalls nicht aus, zumal der Beschwerdeführer eine Therapie offenbar nur deshalb machen würde, um zu beweisen, dass er «keine Aggressionen habe» (pag. 266, Z. 738). 4.3.4 Ausstehend ist gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Sicherheitshaft noch die Ausarbeitung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer und des rechtsmedizinischen Gutachtens über den Geschädigten, beides mit Frist bis 31. Oktober 2021.