Zu dieser Therapie und Behandelbarkeit des Beschwerdeführers fehlen Ausführungen im Gutachten. Ferner werden – wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhielt – weder die Umstände der Tat (Eskalation eines Streits unter Freunden) noch die schwierigen familiären Verhältnisse zum Vater in die Beurteilung miteinbezogen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die Rückfallprognose verbessert haben sollte.