Derzeit wird die Angststörung des Beschwerdeführers ambulant behandelt. Gleichzeitig wird festgehalten, dass ohne Behandlung eine moderat erhöhte Rückfallgefahr bestehe und die Angststörung keinen Zusammenhang mit der Tat aufweise. Insofern kann mit der aktuellen Behandlung nicht auch die Therapie gemeint sein, mit welcher künftige Gewaltexzesse verhindert werden sollen. Zu dieser Therapie und Behandelbarkeit des Beschwerdeführers fehlen Ausführungen im Gutachten.