7 verwiesen werden (BK 20 340 E. 5.3). Das Privatgutachten setzt sich weiter nicht mit der von den zum Tatzeitpunkt anwesend gewesenen Personen genannten und vom Beschwerdeführer selbst aufgegriffenen Aggressivität und seiner Neigung zu Gewaltexzessen auseinander. Ebenso wenig finden sich Ausführungen zur – im Vergleich zu den Vorstrafen – zugenommenen Eskalation respektive Gewaltintensität des vorliegenden Vorfalls;