Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts anschliessen, dass hierbei einzig die Sichtweise des Beschwerdeführers wiedergegeben wird, wonach dieser «versuchte sich zu verteidigen» und es sich um eine Affekttat und um Selbstverteidigung gehandelt haben soll. Dabei ergeben sich aus den Aussagen des Geschädigten sowie der anwesenden Personen keine Hinweise, dass der Geschädigte mit Schlägen auf den Beschwerdeführer losgegangen ist. Vielmehr wird der Beschwerdeführer als Aggressor bezeichnet. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. September 2020