Dies obwohl in den Ausführungen hierzu festgehalten wurde, dass keine allgemein erhöhte Impulsivität oder Einschränkung der Frustrationstoleranz vorliege, da er zum Zeitpunkt des Vorfalls zuerst geschlagen worden sei und der Beschwerdeführer sich habe verteidigen wollen. Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts anschliessen, dass hierbei einzig die Sichtweise des Beschwerdeführers wiedergegeben wird, wonach dieser «versuchte sich zu verteidigen» und es sich um eine Affekttat und um Selbstverteidigung gehandelt haben soll.