Das Gutachten schliesst mithin eine Rückfallgefahr nicht gänzlich aus. Darüber hinaus wird unter dem Titel der bisherigen Kriminalitätsentwicklung festgehalten, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei, weshalb sich die bisherige Kriminalitätsentwicklung eher ungünstig auswirke. Dasselbe wird für das spezifische Konfliktverhalten festgehalten. Dies obwohl in den Ausführungen hierzu festgehalten wurde, dass keine allgemein erhöhte Impulsivität oder Einschränkung der Frustrationstoleranz vorliege, da er zum Zeitpunkt des Vorfalls zuerst geschlagen worden sei und der Beschwerdeführer sich habe verteidigen wollen.