Das Privatgutachten hält vor der Zusammenfassung und der eigentlichen Beurteilung die Angaben des Beschwerdeführers, die persönliche, die Familien-, die Ei- gen-, die vegetative sowie die Krankheitsanamnese, den Konsum von psychotropen Substanzen sowie den körperlichen und den psychischen Befund fest. Zur Rückfallgefahr äussert sich das Gutachten insofern, als dass unbehandelt von einer moderat erhöhten Rückfallgefahr für deliktische Handlungen im bekannten Deliktsbereich auszugehen sei. Weiter wird festgehalten, dass unbehandelt Delikte der angeklagten Art mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Das Gutachten schliesst mithin eine Rückfallgefahr nicht gänzlich aus.