Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach sich das Gutachten eingehend mit der zur Diskussion stehenden Tat, mit der Person des Beschwerdeführers, mit allfälligen (mit der Tat zusammenhängenden) psychischen Störungen, Behandlungsmöglichkeiten und mit der Frage der Rückfallgefahr auseinandersetze, kann dagegen nicht vollends gefolgt werden. Das Privatgutachten hält vor der Zusammenfassung und der eigentlichen Beurteilung die Angaben des Beschwerdeführers, die persönliche, die Familien-, die Ei- gen-, die vegetative sowie die Krankheitsanamnese, den Konsum von psychotropen Substanzen sowie den körperlichen und den psychischen Befund fest.