Auch scheine das Privatgutachten den Vorstrafen und der in diesem Zusammenhang bestehenden Eskalation bzw. Zunahme der Gewaltintensität keine grosse Bedeutung zuzumessen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach sich das Gutachten eingehend mit der zur Diskussion stehenden Tat, mit der Person des Beschwerdeführers, mit allfälligen (mit der Tat zusammenhängenden) psychischen Störungen, Behandlungsmöglichkeiten und mit der Frage der Rückfallgefahr auseinandersetze, kann dagegen nicht vollends gefolgt werden.