Die Beschwerdekammer teilt die Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts, wonach das Gutachten eine kritische Würdigung der Darlegungen des Beschwerdeführers vermissen lasse und vielmehr ungefiltert dessen Sichtweise übernehme, was zu einer teilweisen Rechtfertigung seiner Handlungen zu führen scheine. Zutreffend gibt das Zwangsmassnahmengericht wieder, dass das Privatgutachten Tatsachen unberücksichtigt lasse und die schwierige familiäre Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht mit einbeziehe. Auch scheine das Privatgutachten den Vorstrafen und der in diesem Zusammenhang bestehenden Eskalation bzw. Zunahme der Gewaltintensität keine grosse Bedeutung zuzumessen.