Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Die Beschwerdekammer teilt die Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts, wonach das Gutachten eine kritische Würdigung der Darlegungen des Beschwerdeführers vermissen lasse und vielmehr ungefiltert dessen Sichtweise übernehme, was zu einer teilweisen Rechtfertigung seiner Handlungen zu führen scheine.