Das Regionalgericht beabsichtigt zudem, ein rechtsmedizinisches Gutachten über den Geschädigten und ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer, beides mit Frist bis zum 31. Oktober 2021, in Auftrag zu geben. Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels.