Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 140 IV 19 E. 2.1.1). 4.3.3 Vorab kann auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 20 340 vom 8. September 2020 verwiesen werden (E. 6.4), welche im Beschluss BK 20 510 vom 16. Dezember 2020 ebenfalls wiedergegeben werden (E. 5.4): Es trifft zu, dass die letzte Verurteilung wegen Raufhandels beinahe drei Jahre zurückliegt und die Vorstrafen wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung mehr als fünf Jahre zurückliegen.