4 (pag. 425 ff.) vorbestraft. Es handelt sich dabei um schwere Vergehen und Verbrechen, welche ebenfalls gegen Leib und Leben gerichtet sind. Es liegen damit gleichartige Straftaten vor. 4.3 Ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde, ist – wie erwähnt – anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen.