3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Der dringende Tatverdacht ist nach wie vor gegeben und wird auch nicht bestritten. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in eine tätliche Auseinandersetzung mit D.________ (nachfolgend: Geschädigter) geraten ist und er dem am Boden liegenden Geschädigten mehrere Fusstritte gegen den Kopf verpasst hat. Gemäss Anklageschrift vom 12. Januar 2021 werden dem Beschwerdeführer folgende Straftaten zur Last gelegt: