Damit ist der Beschwerdeführer vorliegend durch die Verlängerung der Sicherheitshaft – trotz des am 15. Juli 2021 vorzeitigen Antritts der Strafe – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.