Ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist damit nicht zwingend, denn primäres Ziel kann immer noch die Entlassung aus der Haft sein. Die beschuldigte Person kann mithin trotz Haftentlassungsgesuchs durchaus ein Interesse daran haben, den vorzeitigen Strafvollzug anzutreten, da für das Vollzugsregime grundsätzlich die Regeln des Strafvollzugs gelten (Art. 236 StPO). Damit ist der Beschwerdeführer vorliegend durch die Verlängerung der Sicherheitshaft – trotz des am 15. Juli 2021 vorzeitigen Antritts der Strafe – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.