221 StPO müssen weiterhin jederzeit erfüllt sein (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 236 StPO). Ein bereits laufendes Haftverlängerungsverfahren wird bei vorzeitigem Strafantritt nur dann gegenstandslos, wenn der Inhaftierte das Interesse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verloren hat (BGE 137 IV 177 E. 2.2). Ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist damit nicht zwingend, denn primäres Ziel kann immer noch die Entlassung aus der Haft sein.