Er bewegt sich also zwischen der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft einerseits und dem Straf- und Massnahmenvollzug andererseits. Verfahrensrechtlich ist vor allem von Bedeutung, dass die beschuldigte Person mit der expliziten Einwilligung zum vorzeiten Straf- oder Massnahmenantritt fortan auf das gesetzlich vorgesehene Haftanordnungs- und -prüfungsverfahren verzichtet, jedoch nach wie vor ein Gesuch um Entlassung stellen kann. Auch die Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO müssen weiterhin jederzeit erfüllt sein (FREI/ZUBERBÜHLER