2 Fraglich ist deshalb, ob der Beschwerdeführer noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde hat. Der vorzeitige Vollzug stellt eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 143 IV160 E. 2.1). Er bewegt sich also zwischen der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft einerseits und dem Straf- und Massnahmenvollzug andererseits.