Der Argumentation der Staatsanwaltschaft sei entgegenzuhalten, dass sich der vorzeitige Strafvollzug allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft beziehe. Rechtstitel für den damit verbundenen Freiheitsentzug sei nicht die zu erwartende Freiheitsstrafe oder die Einwilligung des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Strafantritt, sondern die strafprozessuale Haft – in casu die Sicherheitshaft. Dass der Beschwerdeführer ein Interesse an der Wiedererlangung der Freiheit und damit ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse habe, bedürfe keiner weiteren Ausführungen.