Staatsanwältin C.________ führt in ihrer Stellungnahme hierzu aus, dass die Sicherheitshaft damit beendet sei. Die weiteren Ausführungen in ihrer Stellungnahme würden nur für den Fall gemacht, dass das Vorliegen eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Beschwerde bejaht werde. Der Beschwerdeführer hält an seinen in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen ausdrücklich fest. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft sei entgegenzuhalten, dass sich der vorzeitige Strafvollzug allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft beziehe.