, am 8. Juli 2021 Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 12. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 16. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht als gegenstandslos zu beurteilen sei. Die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers sind am 27. Juli 2021 eingegangen.