Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 323 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juli 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 6. Juli 2021 (ARR 21 245) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 15. August 2020 festge- nommen und befindet sich seither in Haft. Er liess die andauernde (Untersuchungs- )Haft bereits zweimal – erfolglos – durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) überprü- fen (BK 20 340 und BK 20 510). Am 12. Januar 2021 erhob die Regionale Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regio- nalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) i.S.v. Art. 19a Zif- fer 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121). Auf Antrag des Regionalgerichts verlängerte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) am 6. Juli 2021 die Sicherheitshaft bis am 7. Oktober 2021. Dage- gen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 8. Juli 2021 Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 12. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsan- wältin C.________ beantragte am 16. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht als gegenstandslos zu beurteilen sei. Die absch- liessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers sind am 27. Juli 2021 eingegan- gen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung der Sicherheitshaft durch die ver- haftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwer- dekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist am 15. Juli 2021 in den vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Thorberg übergetreten. Staatsanwältin C.________ führt in ih- rer Stellungnahme hierzu aus, dass die Sicherheitshaft damit beendet sei. Die wei- teren Ausführungen in ihrer Stellungnahme würden nur für den Fall gemacht, dass das Vorliegen eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwer- deführers an der Beurteilung der Beschwerde bejaht werde. Der Beschwerdeführer hält an seinen in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen ausdrücklich fest. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft sei entgegenzuhalten, dass sich der vorzei- tige Strafvollzug allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft be- ziehe. Rechtstitel für den damit verbundenen Freiheitsentzug sei nicht die zu erwar- tende Freiheitsstrafe oder die Einwilligung des Beschwerdeführers in den vorzeiti- gen Strafantritt, sondern die strafprozessuale Haft – in casu die Sicherheitshaft. Dass der Beschwerdeführer ein Interesse an der Wiedererlangung der Freiheit und damit ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse habe, bedürfe keiner weite- ren Ausführungen. 2 Fraglich ist deshalb, ob der Beschwerdeführer noch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde hat. Der vorzeitige Vollzug stellt eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar (BGE 143 IV160 E. 2.1). Er bewegt sich also zwischen der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft einerseits und dem Straf- und Massnahmenvollzug andererseits. Verfahrensrechtlich ist vor allem von Bedeutung, dass die beschuldigte Person mit der expliziten Einwilligung zum vorzeiten Straf- oder Massnahmenantritt fortan auf das gesetzlich vorgesehene Haftanordnungs- und -prüfungsverfahren verzichtet, jedoch nach wie vor ein Gesuch um Entlassung stellen kann. Auch die Haftvoraus- setzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO müssen weiterhin jederzeit er- füllt sein (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 236 StPO). Ein bereits laufendes Haftverlängerungsverfahren wird bei vorzeiti- gem Strafantritt nur dann gegenstandslos, wenn der Inhaftierte das Interesse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verloren hat (BGE 137 IV 177 E. 2.2). Ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist damit nicht zwingend, denn primäres Ziel kann immer noch die Entlassung aus der Haft sein. Die beschuldigte Person kann mithin trotz Haftentlassungsgesuchs durchaus ein Interesse daran haben, den vorzeitigen Strafvollzug anzutreten, da für das Vollzugsregime grundsätzlich die Regeln des Strafvollzugs gelten (Art. 236 StPO). Damit ist der Beschwerdeführer vorliegend durch die Verlängerung der Sicher- heitshaft – trotz des am 15. Juli 2021 vorzeitigen Antritts der Strafe – unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haft- grundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Verge- hens besteht. 3.2 Der dringende Tatverdacht ist nach wie vor gegeben und wird auch nicht bestritten. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in eine tätliche Auseinandersetzung mit D.________ (nachfolgend: Geschädigter) geraten ist und er dem am Boden lie- genden Geschädigten mehrere Fusstritte gegen den Kopf verpasst hat. Gemäss Anklageschrift vom 12. Januar 2021 werden dem Beschwerdeführer folgende Straf- taten zur Last gelegt: Versuchte schwere Köperverletzung, begangen am 15. August 2020, ca. 03:30 Uhr, in Biel, zum Nachteil des Geschädigten, indem der Beschuldigte den Privatkläger zunächst mindestens zweimal mit der rechten und der linken Faust ins Gesicht schlug, woraufhin der Privatkläger zu Boden ging und der Beschuldigte ihm, als er rücklings auf dem Boden lag, mindestens vier Mal mit dem rechten Fuss heftig gegen den Kopf trat. Der Privatkläger erlitt durch die Gewalteinwirkung des Beschuldigten nebst verschiedenen Hautab- schürfungen und Hauteinblutungen im Gesicht, am Ohr und am Hals insbesondere eine Gehirner- schütterung, einen Bruch des Schildknorpels mit Schleimhautunterblutungen und daraus resultieren- 3 der Einengung der Luftwege im Bereich des Kehlkopfes und eine ca. 1 cm lange Hautdurchtrennung an der Stirn links, die mit einer Einzelknopfnaht versorgt werden musste. […] Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), mehrfach began- gen in den zum Urteilszeitpunkt letzten drei Jahren bis am 15. August 2020 in Biel, indem der Beschuldigte täglich zwei bis drei Joints mit Marihuana rauchte und an den Wochenenden jeweils 1-2 Gramm Kokain konsumierte. 3.3 Weitere Ausführungen unter diesem Titel erübrigen sich. Das Zwangsmassnah- mengericht ist zu Recht vom dringenden Tatverdacht ausgegangen. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederho- lungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen dro- hende Verbrechen und schwere Vergehen für die Annahme von Wiederholungsge- fahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallpro- gnose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer sys- tematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist das Bun- desgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzge- bers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 84 E. 3 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Not- wendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haft- grund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem straf- prozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Ver- fahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2 Durch Art. 122 StGB wird einerseits die körperliche Integrität geschützt. Anderer- seits schützen die Art. 122 ff. StGB die körperliche und geistige Gesundheit. Der Beschwerdeführer ist u.a. wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, Tätlichkeiten, Angriffs und Raufhandels 4 (pag. 425 ff.) vorbestraft. Es handelt sich dabei um schwere Vergehen und Verbre- chen, welche ebenfalls gegen Leib und Leben gerichtet sind. Es liegen damit gleichartige Straftaten vor. 4.3 Ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde, ist – wie erwähnt – anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. 4.3.1 Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr jedoch nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4). 4.3.2 In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallge- fahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, des- to geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr re- striktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zu- stand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 140 IV 19 E. 2.1.1). 4.3.3 Vorab kann auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 20 340 vom 8. September 2020 verwiesen werden (E. 6.4), welche im Beschluss BK 20 510 vom 16. Dezember 2020 ebenfalls wiedergegeben werden (E. 5.4): Es trifft zu, dass die letzte Verurteilung wegen Raufhandels beinahe drei Jahre zurückliegt und die Vorstrafen wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung mehr als fünf Jahre zurückliegen. Von ei- ner rascheren Kadenz der Taten kann damit nicht ausgegangen werden. Allerdings deutet die aktuel- le Tat auf eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität hin. Die Fusstritte gegen den Kopf des Geschädigten waren heftig. Dies zeigt die grosse Beule am Kopf des Geschädigten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Treten einen Schuh verloren hat (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2020, Z. 338). Der Umstand, dass der Geschädigte bereits am Boden lag, hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, weiter auf ihn loszugehen. Abgesehen von den Vorstrafen ist im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr auch zu berücksichtigen, wie die Auskunftspersonen den Beschwerdeführer vor und während der Tat wahrnahmen. Er wird als aggressiv beschrieben (vgl. Ausführungen in E. 5.3 dieses Beschlusses). Sowohl E.________ als 5 auch F.________ erwähnen in ihren Einvernahmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fa- miliären Situation schon Schwieriges erlebt bzw. mit sich selber zu kämpfen habe (Z. 66, Z. 71 ff.; Z. 105) und auch Sachen falsch interpretiere (pag. 23, Z. 93 f.). Der Beschwerdeführer scheint den Ein- druck zu haben, dass alle gegen ihn sind. Dies wirkt sich im Zusammenhang mit der Wahrscheinlich- keit von weiteren Konflikten und deren Bewältigung ungünstig aus. Sowohl die Vorstrafen als insbe- sondere auch die aktuelle (grundsätzlich unbestrittene) Tat bestätigen das Gewaltpotenzial des Be- schwerdeführers. Seine Reaktion steht in keinem Verhältnis zum mutmasslichen Handeln (Einmi- schen) des Geschädigten, den er sogar als seinen Freund bezeichnet. Der Umstand, dass ein Streit bereits unter Freunden in dieser Weise eskalieren konnte, wirkt sich ebenfalls nachteilig auf die Rück- fallprognose aus. Es besteht die ernsthafte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Delikte begehen wird, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die Wiederholungsgefahr ist daher zu bejahen. An dieser Ausgangslage hat sich grundsätzlich nichts geändert. Neu hat der Be- schwerdeführer ein forensisch-psychiatrisches Privatgutachten von Dr. med. G.________ vom 29. Juni 2021 eingereicht. Ferner musste die für den 6. Juli 2021 vorgesehene Hauptverhandlung infolge Krankheit der Staatsanwältin verschoben werden. Das Regionalgericht beabsichtigt zudem, ein rechtsmedizinisches Gutach- ten über den Geschädigten und ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer, beides mit Frist bis zum 31. Oktober 2021, in Auftrag zu geben. Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den glei- chen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldig- ten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Be- weiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Par- teivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutach- ter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juris- tischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersu- chungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist viel- mehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Es ist daher ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt. Aus diesen Gründen ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich ange- ordneten Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichts- gutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. 6 Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutach- ten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schluss- folgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abge- stützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Ge- richt deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon ab- zuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Die Beschwerdekammer teilt die Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts, wo- nach das Gutachten eine kritische Würdigung der Darlegungen des Beschwerde- führers vermissen lasse und vielmehr ungefiltert dessen Sichtweise übernehme, was zu einer teilweisen Rechtfertigung seiner Handlungen zu führen scheine. Zu- treffend gibt das Zwangsmassnahmengericht wieder, dass das Privatgutachten Tatsachen unberücksichtigt lasse und die schwierige familiäre Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht mit einbeziehe. Auch scheine das Privatgutachten den Vorstrafen und der in diesem Zusammenhang bestehenden Eskalation bzw. Zu- nahme der Gewaltintensität keine grosse Bedeutung zuzumessen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach sich das Gutachten eingehend mit der zur Diskussion stehenden Tat, mit der Person des Beschwerdeführers, mit allfälligen (mit der Tat zusammenhängenden) psychischen Störungen, Behandlungsmöglichkeiten und mit der Frage der Rückfallgefahr auseinandersetze, kann dagegen nicht vollends ge- folgt werden. Das Privatgutachten hält vor der Zusammenfassung und der eigentlichen Beurtei- lung die Angaben des Beschwerdeführers, die persönliche, die Familien-, die Ei- gen-, die vegetative sowie die Krankheitsanamnese, den Konsum von psychotro- pen Substanzen sowie den körperlichen und den psychischen Befund fest. Zur Rückfallgefahr äussert sich das Gutachten insofern, als dass unbehandelt von ei- ner moderat erhöhten Rückfallgefahr für deliktische Handlungen im bekannten De- liktsbereich auszugehen sei. Weiter wird festgehalten, dass unbehandelt Delikte der angeklagten Art mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Das Gut- achten schliesst mithin eine Rückfallgefahr nicht gänzlich aus. Darüber hinaus wird unter dem Titel der bisherigen Kriminalitätsentwicklung festgehalten, dass der Be- schwerdeführer einschlägig vorbestraft sei, weshalb sich die bisherige Kriminalität- sentwicklung eher ungünstig auswirke. Dasselbe wird für das spezifische Konflikt- verhalten festgehalten. Dies obwohl in den Ausführungen hierzu festgehalten wur- de, dass keine allgemein erhöhte Impulsivität oder Einschränkung der Frustrations- toleranz vorliege, da er zum Zeitpunkt des Vorfalls zuerst geschlagen worden sei und der Beschwerdeführer sich habe verteidigen wollen. Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts anschliessen, dass hierbei einzig die Sichtweise des Beschwerdeführers wiedergegeben wird, wonach dieser «versuchte sich zu verteidigen» und es sich um eine Affekttat und um Selbstverteidigung gehandelt haben soll. Dabei ergeben sich aus den Aussagen des Geschädigten sowie der anwesenden Personen keine Hinweise, dass der Ge- schädigte mit Schlägen auf den Beschwerdeführer losgegangen ist. Vielmehr wird der Beschwerdeführer als Aggressor bezeichnet. Es kann hierzu auf die zutreffen- den Ausführungen im Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. September 2020 7 verwiesen werden (BK 20 340 E. 5.3). Das Privatgutachten setzt sich weiter nicht mit der von den zum Tatzeitpunkt anwesend gewesenen Personen genannten und vom Beschwerdeführer selbst aufgegriffenen Aggressivität und seiner Neigung zu Gewaltexzessen auseinander. Ebenso wenig finden sich Ausführungen zur – im Vergleich zu den Vorstrafen – zugenommenen Eskalation respektive Gewaltinten- sität des vorliegenden Vorfalls; der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen mehrfach auf den Geschädigten zuerst mit seinen Fäusten und als dieser schliess- lich am Boden lag mit Fusstritten eingewirkt. Insofern sind die Ausführungen des Gutachters zur Therapiewilligkeit und -fähigkeit schwer einzuordnen. Derzeit wird die Angststörung des Beschwerdeführers ambulant behandelt. Gleichzeitig wird festgehalten, dass ohne Behandlung eine moderat erhöhte Rückfallgefahr bestehe und die Angststörung keinen Zusammenhang mit der Tat aufweise. Insofern kann mit der aktuellen Behandlung nicht auch die Therapie gemeint sein, mit welcher künftige Gewaltexzesse verhindert werden sollen. Zu dieser Therapie und Behan- delbarkeit des Beschwerdeführers fehlen Ausführungen im Gutachten. Ferner wer- den – wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhielt – weder die Um- stände der Tat (Eskalation eines Streits unter Freunden) noch die schwierigen fa- miliären Verhältnisse zum Vater in die Beurteilung miteinbezogen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die Rückfallprognose verbessert haben sollte. Die Zusicherung einer Therapiebereitschaft und das Bereuen der Tat reichen hierfür jedenfalls nicht aus, zumal der Beschwerdeführer eine Therapie offenbar nur des- halb machen würde, um zu beweisen, dass er «keine Aggressionen habe» (pag. 266, Z. 738). 4.3.4 Ausstehend ist gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Sicherheitshaft noch die Ausarbeitung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer und des rechtsmedizinischen Gutachtens über den Geschädigten, beides mit Frist bis 31. Oktober 2021. Aus dem forensisch- psychiatrischen Gutachten dürften sich weitere Erkenntnisse zur Rückfallgefahr er- geben. Dass das Gutachten zurzeit noch nicht vorliegt, ist unter den gegebenen Umständen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen noch vereinbar. Er- scheint ein solches Gutachten im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Ak- tenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (vgl. Urteil 1B_174/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.6). Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Ein- holung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des Bundes- gerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3). Gestützt auf die bisherigen Ausführungen hat sich an der Ausgangslage – trotz des Privatgutachtens von Dr. med. G.________ vom 29. Juni 2021 – mithin nichts geändert, weshalb nach wie vor von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist. Da die vom Regionalgericht beabsichtigte Einholung des forensisch- psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer aber frühestens am 31. Oktober 2021 erwartet wird und damit bis zum 7. Oktober 2021 immer noch nicht erstellt sein wird, drängt es sich – für den Fall eines definitiven Gutachtensauftrags – auf, beim beauftragten Sachverständigen unverzüglich einen Zwischenbericht 8 bzw. eine Vorabstellungnahme zur Frage der Wiederholungsgefahr anzufordern (Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 6; BGE 143 IV 9 E. 2.8). Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmass- nahmengericht die Wiederholungsgefahr bejaht hat. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 15. August 2020 in Untersuchungs- bzw. in Sicherheitshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Ver- längerung der Sicherheitshaft um drei Monate bis zum 7. Oktober 2021 führt zu ei- ner Haftdauer von 14 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung droht noch keine Überhaft, womit die Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere drei Monate als verhältnismässig er- scheint. 5.3 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wieder- holungsgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf die bisherigen Ent- scheide des Zwangsmassnahmengerichts und die Beschlüsse der Beschwerde- kammer keine ersichtlich. Trotz absoluter Drogen- und Alkoholabstinenz verbunden mit einer wöchentlichen Abgabe von Urinproben sowie monatlicher Überprüfung mittels Blut- und Haarprobe mit jeweiliger Meldepflicht beim Regionalgericht könnte der Beschwerdeführer jederzeit wiederum in eine Auseinandersetzung geraten. Diese Massnahmen sind nicht geeignet, eine potenzielle Konfliktsituation zu ver- hindern. Mit Electronic Monitoring könnte einzig festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer befindet, eine Auseinandersetzung vermag es jedoch nicht zu verhindern. Electronic Monitoring, verbunden mit einem Hausarrest zwischen 19.00 Uhr und 06.00 Uhr, kann damit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeich- net werden. Was die wöchentliche ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. G.________ betrifft, kann auf die Ausführungen in Ziffer 4.3.3 hiervor verwiesen werden. Weder aus den amtlichen Akten noch aus dem Privatgutachten von Dr. med. G.________ geht hervor, in welcher Form eine solche Behandlung ablaufen sollte und inwiefern diese Behandlung weitere Delikte zu verhindern ver- mag. Erkenntnisse hierzu dürften jedoch dem beabsichtigten forensisch- psychiatrischen Gutachten resp. einem allfälligen Zwischenbericht bzw. der Vorab- stellungnahme zu entnehmen sein. 9 6. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere drei Mo- nate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 abs. 1 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Eingang der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 26. Juli 2021 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Eine Kopie der Eingabe wird den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 27. Juli 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11