Es resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 2’295.10. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern 2/3 der für das Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 1‘530.05, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 476.30, ausmachend CHF 317.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (1/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.