hat somit Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Der mit Honorarnote vom 1. September 2021 geltend gemachte Aufwand von 11.52 Stunden (davon 3.35 Stunden auf den Rechtspraktikanten entfallend) erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. g der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Namentlich erscheinen ein Aufwand von 1.25 Stunden für die zweiseitige Replik vom 1. September 2021 sowie ein Aufwand von je 0.25 Stunden für die beiden Schreiben vom 11. und 12. August 2021 als nicht geboten.