428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu 2/3, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger bestellt. Rechtsanwalt B.________ hat somit Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren.