9 15. Juni 2021 teilweise Akteneinsicht gewährt werden müssen und die Beschwerde wäre insoweit gutzuheissen gewesen. Gleichzeitig kann nicht beanstandet werden, dass die Staatsanwaltschaft mit der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht zuwartet, bis die Ergebnisse der technischen Auswertungen und die Polizeirapporte vorliegen, um diese dem Beschwerdeführer zunächst vorzuhalten (vgl. E. 3.4 vorne). Betreffend das Gesuch um amtliche Verteidigung sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).