Betreffend das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die erste Einvernahme im Sinne von Art. 101 StPO auch dann als durchgeführt gilt, wenn die beschuldigte Person von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. SCHMUTZ, a.a.O., N. 14 zu Art. 101 StPO). Dem Beschwerdeführer hätte folglich nach der delegierten Einvernahme vom