1 EMRK) abgeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2 mit Hinweis). Schliesslich rechtfertigt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft auf Ersuchen der Verteidigung in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung eine frühere Verfügung in Wiedererwägung gezogen hat, für sich allein keine amtliche Verteidigung. Es liegen somit keine besonderen Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Damit ist auch eine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen nicht notwendig.