Den Aussagen der beiden Mitbeschuldigten dürfte daher nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Ferner steht dem Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren – soweit ersichtlich – keine anwaltlich vertretene Privatklägerschaft gegenüber, so dass sich die Notwendigkeit einer amtlichen Vertretung auch nicht unter Berufung auf das Prinzip der Waffengleichheit begründen lässt, das aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) abgeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2 mit Hinweis).