Der Beschwerdeführer kann demzufolge hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei beiden Vorfällen liegen überdies objektive Beweismittel vor, die auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den Sachbeschädigungen hindeuten. Den Aussagen der beiden Mitbeschuldigten dürfte daher nur untergeordnete Bedeutung zukommen.