Dass die beiden Mitbeschuldigten J.________ und K.________ amtlich verteidigt sind, begründet vorliegend keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die für die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass die beiden Mitbeschuldigten amtlich verteidigt sind, weil ihnen auch bedeutende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt werden. Der Beschwerdeführer kann demzufolge hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.