8 E. 4.3.1 S. 119). Es ist daher offensichtlich, dass beim Vorfall vom 16. Juli 2019 aufgrund der Höhe des Schadens von insgesamt CHF 38'114.30 ein grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB vorliegt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind bei beiden Vorfällen nicht ersichtlich. Der 21-jährige Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger deutscher Muttersprache. Er ist Kaufmann und hat damit unter Berücksichtigung seiner Herkunft und Bildung genügend Fähigkeiten, sich im Verfahren zurecht zu finden. Dass die beiden Mitbeschuldigten J.___