Auch rechtliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre, können nicht ausgemacht werden. Insbesondere stellen sich in rechtlicher Hinsicht keine heiklen Abgrenzungsfragen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.00 als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; BGE 136 IV 117