Bei einem Schuldspruch wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden, Sachbeschädigung und evtl. Hausfriedensbruchs dürfte die zu erwartende Strafe über 120 Tagessätzen Geldstrafe liegen, weshalb kein Bagatellfall vorliegt. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe sind indes übersichtlich und nicht komplex. In tatsächlicher Hinsicht bieten beide Vorfälle keine besonderen Schwierigkeiten. Dass der Beschwerdeführer bisher von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, ändert daran nichts. Auch rechtliche Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre, können nicht ausgemacht werden.