Der Beschwerdeführer machte an der polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2020 und offenbar auch anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Juni 2021 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. angefochtene Verfügung, Begründung zu Ziff. 1). Die delegierte Einvernahme vom 15. Juni 2021 befindet sich indes – soweit ersichtlich – nicht in den Akten. Zudem eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der I.________. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, eine abgestellte Zugkomposition versprayt zu haben.