je mit Hinweis). Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (Urteile des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). 4.6 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden und evtl. Hausfriedensbruchs.