7 Tatbestand zur Anwendung gelangt, oder wenn Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe zu prüfen sind. Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles gewachsen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bildung, seinen Sprachkenntnissen und seiner Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 1B_200/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.4; 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4; je mit Hinweis).