Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; je mit Hinweis).