Mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Einkommensüberschuss von CHF 415.65 genügt, um für die voraussichtlichen Verfahrenskosten (inkl. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) und die Anwaltskosten innert zwei Jahren aufzukommen. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist somit nicht ausreichend glaubhaft gemacht und die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist die amtliche Verteidigung aber auch nicht zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers geboten.