Betreffend die monatliche Abzahlung der rückständigen Steuern reichte der Beschwerdeführer zwar eine Abzahlungsbewilligung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 10. Juni 2021 ein (Beilage 8). Aus diesem Dokument geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen auch tatsächlich leistet. Im Falle einer Begleichung der Schuld hätte der Beschwerdeführer Überweisungsbelege vorlegen können und müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_32/2014 vom 8. April 2014 E. 3.3). Die laufenden Steuern und die monatliche Abzahlung der rückständigen Steuern sind daher nicht zu berücksichtigen.