vgl. E. 4.1 vorne). Der Beschwerdeführer hätte folglich die Höhe und tatsächliche Tilgung der laufenden Steuern belegen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_82/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.4 mit Hinweis). Der Beschwerde liegt aber weder eine aktuelle Steuererklärung noch ein Nachweis bei, dass die laufenden Steuern regelmässig bezahlt werden. Betreffend die monatliche Abzahlung der rückständigen Steuern reichte der Beschwerdeführer zwar eine Abzahlungsbewilligung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 10. Juni 2021 ein (Beilage 8).