Die Auslagen für auswärtige Verpflegung sind daher nicht zu berücksichtigen. Stattdessen werden dem Beschwerdeführer für die Fahrten zum Arbeitsplatz CHF 15.00 für ein Fahrrad angerechnet (vgl. Kreisschreiben Nr. B 1 Ziff. II. 4. d). Die laufenden Steuern und die monatliche Abzahlung der rückständigen Steuern werden entsprechend der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur berücksichtigt, wenn nachgewiesen ist, dass sie bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224, E. 5.2.2 S. 227, publ. in Pra 99 (2010) Nr. 25; Urteil des Bundesgerichts 5A_32/2014 vom 8. April 2014 E. 3.3; vgl. E. 4.1 vorne).