5 sind nicht belegt (vgl. Kreisschreiben Nr. B 1 Ziff. II. 4. b). Der Beschwerdeführer wohnt an der C.________ (Strasse) in D.________ (Ort) und arbeitet seit 1. September 2021 an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ort) (Beilage 4). Den Arbeitsweg von 2.5 km kann der Beschwerdeführer beispielsweise mit einem Fahrrad zurücklegen, so dass er nicht auf auswärtige Verpflegung angewiesen ist. Die Auslagen für auswärtige Verpflegung sind daher nicht zu berücksichtigen.